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Satzung des Verbandes der württembergischen Geschichts- und Altertumsvereine

vom 15. Oktober 2004

I. Sitz und Zweck

§ 1
Der Verband der württembergischen Geschichts- und Altertumsvereine ist ein loser Zusammenschluss von Vereinen und Vereinigungen im Bereich des ehemaligen Landes Württemberg, die sich der Geschichtspflege widmen.
§ 2
Der Verband dient dem Informations- und Erfahrungsaustausch zwischen den angeschlossenen Vereinen, der Interessenvertretung der Landes- und Ortsgeschichte sowie der Organisation des Arbeitskreises für Landes- und Ortsgeschichte.
§ 3
Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Der Verband ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel des Verbands dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbands. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbands fremd sind, oder durch unangemessene Vergütungen begünstigt werden.
§ 4
Der Sitz des Verbands ist beim geschäftsführenden Verein.

II. Mitgliedschaft und Mitgliederversammlung

§ 5
Mitglied des Verbands können Vereine und Vereinigungen sein, die sich der Geschichtspflege im Sinne des Satzungszweckes widmen. Der Beitritt steht allen gleichartigen Vereinen im Gebiet des heutigen Bundeslandes Baden-Württemberg sowie seinen Nachbarregionen offen. Erfolgen solche Beitritte, kann der Verband seinen Namen anpassen.
Der Beitritt wird schriftlich bei der Geschäftsführung beantragt. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrags. Die Mitgliedschaft erlischt mit Wirkung zum Jahresende durch Austritt mit schriftlicher Erklärung, durch Ausschluss, den die Mitgliederversammlung aus wichtigem Grund beschließen kann, oder bei Auflösung des Mitgliedsvereins.
§ 6
Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt; die Mitglieder müssen dazu spätestens drei Wochen vorher schriftlich eingeladen werden. Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:
a) Entgegennahme des Geschäftsberichts des Vorsitzenden und des Kassenberichts des Kassenwarts,
b) Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands,
c) Beschlussfassung, welcher Verein die Geschäftsführung des Verbands wahrnimmt,
d) Wahl des Leiters des Arbeitskreises für Landes- und Ortsgeschichte,
e) Wahl des Kassenprüfers,
f) Festsetzung des Mitgliedsbeitrags,
g) Festlegung der Grundzüge der Verbandsarbeit,
h) Änderung der Satzung,
i) Beschlussfassung über die Auflösung des Verbands.
Über die Mitgliederversammlung wird ein Beschlussprotokoll gefertigt, das der Vorsitzende und der Kassenwart unterzeichnen.
Zur Gültigkeit eines Beschlusses der Mitgliederversammlung ist die Bekanntgabe des Gegenstandes bei der Einberufung erforderlich. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder vertreten sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der vertretenen Mitglieder, bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden. Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der vertretenen Vereine notwendig. Jeder Verein hat eine Stimme.
Der Vorsitzende hat Anträge, die ihm spätestens eine Woche zuvor schriftlich mitgeteilt werden, auf die Tagesordnung der nächsten Mitgliederversammlung zu setzen. Der Vorstand ist verpflichtet, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn dies von einem Zehntel der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt wird.

III. Vorstand

§ 7
Die Geschäftsführung und die Vertretung des Verbands liegen in der Hand des Vorstands. Der Vorstand bereitet die Mitgliederversammlung vor. Er besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Kassenwart. Der Vorsitzende ist allein zur Vertretung berechtigt. Im Innenverhältnis dürfen der Stellvertreter nur bei Verhinderung des Vorsitzenden, der Kassenwart nur bei Verhinderung des Vorsitzenden und seines Stellvertreters von ihrer Vertretungsbefugnis Gebrauch machen.
§ 8
Der Vorsitzende des geschäftsführenden Vereins ist zugleich Vorsitzender des Verbands der württembergischen Geschichts- und Altertumsvereine. Entsprechendes gilt für den Kassenwart.
§ 9
Der Leiter des Arbeitskreises für Landes- und Ortsgeschichte ist stellvertretender Vorsitzender des Verbands. Er wird auf Vorschlag des Vorsitzenden von der Mitgliederversammlung gewählt.

IV. Arbeitskreis für Landes- und Ortsgeschichte

§ 10
Der Arbeitskreis für Landes- und Ortsgeschichte soll mindestens zweimal im Jahr eine Vortrags- und Diskussionsveranstaltung zu Themen aus der Landes- und Ortsgeschichte durchführen, die aus Verbandsmitteln finanziert wird. Die Veranstaltung ist auch offen für Interessierte, die nicht dem Verband angehören. Über die Veranstaltung wird ein Protokoll gefertigt, das den Mitgliedern zugänglich gemacht wird.

V. Auflösung des Verbands

§ 11
Für die Auflösung des Verbands ist die Zustimmung von drei Vierteln der Mitglieder erforderlich, die in der dafür einberufenen Mitgliederversammlung vertreten sind. Bei der Auflösung oder Aufhebung des Verbands oder beim Wegfall seines bisherigen Zweckes ist das Verbandsvermögen für steuerbegünstigte gemeinnützige Zwecke zu verwenden.